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Leistungen
Wir möchten, dass Sie sich während Ihrer Behandlung bei uns sicher und geborgen fühlen.
Um Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden, findet vor jeder Operation ein ausführliches Beratungsgespräch statt, um Ihnen Vor- und Nachteile der jeweiligen Behandlungsmethoden darzulegen und Sie mit dem weiteren Vorgehen vertraut zu machen.
Dabei beantworten wir all Ihre Fragen, um mögliche Ängste im Vorfeld der Behandlung zu beseitigen.
Anästhesie
Vollnarkose ist ein Zustand, bei dem durch bestimmte Wirkstoffe das Bewusstsein, die Schmerzempfindlichkeit, die Muskelspannung und auch die Erinnerungsfähigkeit vorübergehend vollständig ausgeschaltet wird.
Eine zahnärztlich-chirurgische Behandlung in Vollnarkose kann aus mehreren Gründen notwendig werden. Bei sehr ängstlichen Patienten kann die Vollnarkose eine wesentliche Erleichterung sowohl für den Zahnarzt als auch für den Behandelten bedeuten. Bei Kindern, geistig behinderten Menschen und schlecht kooperierenden Patienten kann eine Behandlung in Vollnarkose angezeigt sein, um den Therapieerfolg nicht zu gefährden. Manchmal erfordert auch schon die Schwere des Eingriffes eine Vollnarkose.
Umfangreiche Implantationen oder Knochentransplantationen und Aufbauten können besser in Vollnarkose operiert werden, da die kreislaufbelastende Maximaldosis in der Lokalanästhesie bei diesen Eingriffen nicht selten erreicht wird. Auch die Entfernung von 4 Weisheitszähnen in einer Sitzung wird so durchgeführt. Die Vorteile ergeben sich hier aus der einmaligen Schwellung und der schnelleren Genesung.
Während einer Vollnarkose muss auf jeden Fall ein Anästhesist (Narkosearzt) anwesend sein. Dieser muss mit dem Patienten oder mit den Erziehungsberechtigten ein ausführliches Gespräch im Vorfeld der Narkose führen, bei dem Durchführung und Risiken aufgezeigt werden müssen. Der Patient, bei Kindern die Erziehungsberechtigten, müssen vor der Operation eine Einverständniserklärung unterzeichnen. In den Stunden vor der Operation darf der Patient (außer unbedingt notwendigen Medikamenten) nichts zu sich nehmen, um zu verhindern, dass Speisereste, Erbrochenes oder Magensäure in die Lunge gelangen. Wir arbeiten seit Jahren erfolgreich mit dem ambulanten Operationszentrum Bergstraße zusammen. Für weitere Informationen besuchen Sie die Seite des Ambulanten Operationszentrum Bergstraße (www.aozb.de).
Wird ein Eingriff in Vollnarkose vorgenommen, sollten Sie 6 Stunden vor dem Eingriff nüchtern bleiben, d.h. nichts essen oder trinken, nicht rauchen und auch kein Kaugummi kauen.
Erstattungshilfe
Wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber Ihrem Kostenträger.
In letzter Zeit schränken die staatlichen Beihilfestellen wegen offensichtlicher Geldnot sowie die privaten Versicherungsträger die Kostenerstattungen immer häufiger ein, besonders wenn Gebührenpositionen über den 2,3 fachen Gebührensatz gesteigert wurden.
Zum 01.01.2012 ist eine neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) in Kraft getreten, um die 24 Jahre lang unveränderte alte GOZ von 1988 abzulösen.
Leider beinhaltet die neue GOZ nur wenige Änderungen. Etablierte zahnmedizinische Behandlungsmethoden wurden nicht berücksichtigt.
Die Berechnung der Honorare nach der GOZ erfolgt über ein Punktesystem.
Innerhalb des Gebührenrahmens bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung. Der Mittelwert – das ist der 2,3fache Steigerungssatz – entspricht dem durchschnittlich schwierigen Behandlungsfall. 75 Prozent der zahnärztlichen Leistungen werden in der Realität von den Zahnärzten als einfacher oder durchschnittlich schwieriger Fall eher niedrig berechnet – und nicht mit erhöhten Steigerungsfaktoren. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich – je nach Komplexität und Schwierigkeitsgrad des Eingriffs – nach dem 1,0 bis 3,5fachen des Gebührensatzes. Das ist der so genannte Steigerungssatz.
Allein in der Zeit von 1988 bis 2007 sind die Preise für Dienstleistungen und Reparaturen um 64,9 Prozentpunkte gestiegen. Bezieht man diese Preissteigerung auf den GOZ-Punktwert von 5,6241 Cent, so müsste dieser im Jahre 2008 nach dem in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers bereits 9,274 Cent betragen haben. De facto ist aber der Punktwert in der neuen GOZ auch nach 23 Jahren gleich geblieben. 1988 betrug er 11 Pfennig – heute noch nicht mal 6 Cent.
Durch diese Nichtanpassung der Gebühren entspricht in vielen Fällen der 2,3fache Satz der neuen Privatgebührenordnung den Honoraren der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Die GOZ, Gebührenordnung für Zahnärzte, unverändert gültig seit dem 01.01.1988, regelt die Rechtsgrundlage für die Honorargestaltung Ihrer Behandlung.
Die Gesetzlichen Leistungen hierfür entsprechen der wirtschaftlichen, zweckmäßigen und ausreichenden Behandlung und Versorgung.
Überdurchschnittliche Leistungen, oft auch schon durchschnittliche Leistungen, bedingen deshalb einen höheren Multiplikator als den 2,3fachen Satz, vielfach sogar eine Überschreitung des 3,5fachen Satzes.
Der Anspruch auf eine aufwändige Behandlung und Versorgung, wie bei Implantaten, kann in manchen Fällen wirtschaftlich und kostendeckend nur mit höheren Steigerungssätzen abgebildet werden. Dies ergibt sich zum einen aus der natürlichen Teuerungsrate zum anderen aus der Tatsache, dass viele der heutigen modernen Behandlungsmethoden auch in der neuen GOZ keine Berücksichtigung fanden und durch Analogziffern abzurechnen sind. Gerade hier hilft Ihnen die ZAB mit entsprechenden Begründungen Ihr Recht zu vertreten.
Private Krankenversicherung, Zusatzversicherung
Unsere Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen und durch Beihilfestellen sehr häufig Schwierigkeiten auftreten. Die Gründe hierfür liegen in der Verschiedenheit der beiden im Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen.
Zum einen handelt es sich um die Rechtsbeziehung zwischen Ihrem Zahnarzt. Zum anderen besteht eine davon unabhängige, zweite Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrer kostenerstattenden Stelle (Private Krankenversicherung, Private Zusatzversicherung oder Beihilfestelle). Im Rechtsverhältnis zu Ihrem Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der GOZ/GOÄ. Dabei orientiert sich Ihr Zahnarzt in Zweifelsfragen an wissenschaftlichen Kommentaren und den Rechtsauffassungen seiner zuständigen Zahnärztekammer.
In der Rechtsbeziehung zu Ihrer kostenerstattenden Stelle finden neben der Gebührenordnung für Zahnärzte jedoch ergänzend Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages, tarifvertraglichen Regelungen, Beihilferichtlinien und nicht zuletzt die Auffassungen der kostenerstattenden Stelle zu den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung. Das führt dazu, dass von Seiten der kostenerstattenden Stellen mitunter abweichende Interpretationen, Forderungen und teilweise subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Liquidationen und Behandlungsplänen getroffen werden, die dann im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen zur Gebührenordnung stehen können.
Für Sie bedeutet dies, dass in Einzelfällen unter Umständen leider keine, oder nur eine teilweise Erstattung der in der zahnärztlichen Liquidation aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch Ihre Private Krankenversicherung oder Ihre Beihilfe gewährleistet ist, sodass auf Sie Restkosten entfallen, die Sie selbst tragen müssen.
Kassenversicherte Selbstzahler
Bei Leistungen die nicht den gesetzlichen Bedingungen einer ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung entsprechen, wie sie bei Zahnimplantaten zu finden sind, erfolgt die Kostenermittlung ebenso auf der Basis der neuen geltenden GOZ ( Gebührenordnung für Zahnärzte ). Auch hier werden in einzelnen Positionen Steigerungsfaktoren jenseits des 3,5 fachen, des seit 1988 geltenden und noch immer aktuellen Gebührensatzes, zur Abbildung der aufwändigeren Behandlung verwendet.
In beiden Situationen hilft Ihnen die ZAB, Ihre selbst zu tragenden Kosten durch entsprechende Begründungen gegenüber den Kostenträgern zu minimieren oder durch eine zinsfreie Ratenzahlung so zu gestalten, dass sie bei Ihrer zahnärztlichen Behandlung nicht an der Qualität Ihrer Versorgung sparen müssen!
Wir arbeiten erfolgreich seit Jahren mit dem Abrechnungsbüro der ZAB zusammen und konnten so in vielen Fällen Patienten zu Ihrem Recht und zu dem von Ihnen gewünschten Zahnersatz verhelfen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der ZAB (www.zahnarztbuero.de).
DVT 3D Röntgendiagnostik

Die Digitale Volumentomographie (DVT) ist eine Weiterentwicklung der Computertomographie. Ähnlich wie beim Computer-Tomogramm (CT) werden bei der digitalen Volumentomographie ( DVT ) Körperbereiche dreidimensional abgebildet. Seit 1999 haben wir auf dem Gebiet der DVT- Untersuchung und Auswertung geforscht, veröffentlicht und Vortragspreise gewonnen.
Vorteile
Während beim CT die untersuchte Region in einzelnen dünnen Schichten gescannt wird, die aneinandergesetzt werden, erfasst die DVT innerhalb weniger Sekunden die gesamte Untersuchungsregion in einem einzigen Umlauf. Daraus resultiert eine um ca. 75-80 Prozent verminderte Strahlendosis bei vergleichbarer Bildqualität. Gleichzeitig treten beim DVT im Gegensatz zum CT kaum Metallartefakte auf, was gerade bei der Darstellung und Diagnostik von Zähnen mit metallischem Zahnersatz oder kieferorthopädischen Brackets der Fall ist.
So können dreidimensionale Bilder des kompletten Gesichtsschädels in kurzer Zeit, ohne Metallartefakte bei gleichzeitig geringer Strahlenbelastung erzeugt werden. Da der Patient nur für wenige Minuten in einem offenen Gerät steht, eignet sich diese Darstellungsmethode für alle Altersklassen!
Durch die dreidimensionale, plastische Darstellung der Gesichtsanatomie inklusive der Kieferhöhlen und des Kauapparats, können außerdem wichtige diagnostische Informationen vor kieferchirurgischen Eingriffen, zur Planung von Implantaten oder kieferorthopädischen Maßnahmen gewonnen werden.
Kosten
Die DVT Untersuchung ist kein Bestandteil der kassenzahnärztlichen Leistung und wird je nach Auswertungsaufwand mit 120 bis 160 Euro abgegolten. Von privaten Krankenversicherungen (PKV) wird die Untersuchung meist übernommen.
Downloads
- Geometric accuracy of the NewTom 9000 Cone Beam CT (116,5 KiB)
- Einsatzmöglichkeiten der digitalen Volumentomographie in der kieferorthopädischen Diagnostik (1.000,3 KiB)
- Clinical application of cone beam digital volume tomography in children with cleft lip and palate (305,2 KiB)
- Clinical indications for digital volume tomography in oral and maxillofacial surgery (297,9 KiB)
- A Comparison of Computed Tomography and Digital Volume Tomography (716,7 KiB)
- Klinische Anwendung und Strahlenbelastung der digitalen Volumentomographie zur radiologischen Diagnostik im Kiefer - Gesichtsbereich (3,6 MiB)
Hygiene
Wir leisten uns in der Praxis ein aufwändiges Hygiene- und Dokumentationssystem, welches wir mit einem hohen personellen und maschinellen Aufwand betreiben.
All unser Instrumentarium wird in einem lückenlosen, digital protokollierten und kontrollierten Verfahren aufbereitet und sterilisiert. Dies reicht von komplexen chirurgischen Bohrern bis zum einfachsten Spiegel, der selbstverständlich zudem einzeln verschweißt ist. Es existieren in unserer Praxis keine Instrumente, die wir unverpackt aus einer Schublade holen, um Sie anschließend damit zu behandeln. Schubladen sind schließlich nicht steril.
Wir sind aber noch weiterhin in der Lage, über ein Scanverfahren lückenlos zu dokumentieren, mit welchen Dingen Sie in der Behandlung in Kontakt kommen, egal ob es ein Material oder ein Instrument ist, mit dem wir operieren!
So ist es unter anderem zu erklären, dass wir nach einem Eingriff Wundheilungsstörungen, Abszesse, schmerzhafte Zweiteingriffe, Implantatverluste, Verluste von Knochenaufbauten nahezu nicht kennen.
Sie glauben das ist Standard und ist überall so?